Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2015 |
Aktenzeichen: | I R 13/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2012 |
Aktenzeichen: | 9 K 2399/07 K |
Schlagzeile: |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb
Schlagworte: |
Bevollmächtigung, Dachverband, Fristverlängerung, Körperschaftsteuer, Revisionsbegründung, Sport-Dachverband, Sportliche Veranstaltungen, Sportverein, Wettbewerb, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Wichtig für: |
Steuerberater, Vereine
Kurzkommentar: |
1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs.
2. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht.
3. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung ist unwirksam, wenn er nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt worden ist. Die auf den derart gestellten Antrag vom Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung ist jedoch trotzdem wirksam und deswegen dem weiteren Verfahrensfortgang zugrunde zu legen.
KStG 1999/2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 5
AO § 14, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 65 Nr. 1, § 67a, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
FGO § 62 Abs. 4, § 120 Abs. 2