Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2015 |
Aktenzeichen: | 7 K 1356/14 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für den Ausbau einer Gemeindestraße sind als Handwerkerleistungen begünstigt
Schlagworte: |
Anliegerbeiträge, Erschließungskosten, Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Leistungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die auf öffentliche Straßen vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Ausbau einer Gemeindestraße durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft sind als Handwerkerleistungen in einem Haushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang) zu berücksichtigen.
Das FG hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO. Der Senat sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, dass eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen zu erwarten ist, die Finanzverwaltung sich jedoch mit der im BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 vertretenen Rechtsauffassung im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet.
Unser Tipp: Lehnt das Finanzamt den Abzug von Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen ab, sollten Sie sich bei Ihrem Einspruch auf dieses Verfahren beziehen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 45/15 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2015)
Ob und in welchem Umfang sind die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen entfallenden Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraßen durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft als Handwerkerleistungen in einem Haushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang) gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 35a Abs 4 S 1; EStG § 35a Abs 3 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 24.06.2015 (7 K 1356/14)