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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2015
Aktenzeichen: 6 K 93/13 E

Schlagzeile:

Kosten für künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft keine außergewöhnlichen Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Gleichgeschlechtliche Partnerschaft, Künstliche Befruchtung, Lebenspartner

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Die Klägerin, die mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar stelle die Unfruchtbarkeit der Klägerin eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung seien jedoch - anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren - nicht zwangsläufig entstanden. Dies folge daraus, dass die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit war. Vielmehr sei auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen gewesen. Einer solchen Kinderlosigkeit komme kein Krankheitswert zu.

Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren sei vielmehr aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 47/15.

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