Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.09.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 1/14 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2013 |
Aktenzeichen: | 13 K 2184/12 E |
Schlagzeile: |
Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Lohnsteuer, Nachzahlung, Nettolohn, Nettolohnvereinbarung, sonstiger Bezug
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
1. Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.
2. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38a Abs. 1 Satz 3