Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.07.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 77/14 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2014 |
Aktenzeichen: | 15 K 3006/13 E |
Schlagzeile: |
Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten bei Insolvenz des Arbeitgebers
Schlagworte: |
Bürgschaft, Insolvenz, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht; dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist (Klarstellung des BFH-Urteils vom 16. November 2011 VI R 97/10).
2. Eine solche Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht; nur dann kann zwischen dieser und dem Erwerbsaufwand auch ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang bestehen, der eine entsprechende Zurechnung rechtfertigt.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17