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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2015
Aktenzeichen: 13 K 225/14

Schlagzeile:

Zusammenveranlagung mit Ehepartner, der in einem Pflegeheim lebt, ist trotz neuem Lebensgefährten möglich

Schlagworte:

Ehegatten-Veranlagung, Krankheit, Pflegeheim, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer - krankheitsbedingt eingeschränkten - Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt. Für eine Zusammenveranlagung wird keine Exklusivität gefordert.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, III R 15/15 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2015)
Kann eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann bejaht werden, wenn einer der beiden Eheleute mit einer dritten Person in einer nichtehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 26 Abs 1 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 23.6.2015 (13 K 225/14)

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