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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2015
Aktenzeichen: V R 36/13

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2013
Aktenzeichen: 2 K 1964/10

Schlagzeile:

Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Eingliederung, Geschäftsveräußerung, Konzernbesteuerung, Mehrheitsbeteiligung, Organschaft, Umsatzsteuer, Unternehmensübertragung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Überträgt ein Einzelunternehmer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf eine KG, die seine bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt und das Anlagevermögen auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die das Anlag¬vermögen ihrem Gesellschaftszweck entsprechend der KG unentgeltlich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhältnis zur KG, nicht aber auch zur GbR eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) vor.

UStG 2005 § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 5 Abs. 8

Hintergrund: Mit mehreren Urteilen vom 2. und 3. Dezember 2015 (Az: V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13) hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht (Organschaft) geklärt.

Bedeutung der Organschaft: Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.

Auswirkungen auf Unternehmensübertragungen: Nach dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 36/13 kann die Organschaft auch bei Unternehmensübertragungen von Bedeutung sein.

Unternehmensübertragungen sind als sog. Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Dies setzt grundsätzlich die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt.

Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf zwei Personengesellschaften, eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, übertragen. Gesellschafter waren der Einzelunternehmer und seine beiden Söhne.

Nach dem Urteil des BFH ist nur die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft.

Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 2. Dezember 2015 auch keine Organschaft vor. Diese scheiterte insbesondere am Erfordernis einer eigenen Mehrheitsbeteiligung (V R 15/14). Bei Annahme einer Organschaft wäre demgegenüber steuerrechtlich von einer Übertragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, so dass auch die zivilrechtliche Übertragung auf die Besitzgesellschaft als Geschäftsveräußerung nichtsteuerbar gewesen wäre.

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