Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 3485/13 |
Schlagzeile: |
Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage eines Besitzeinzelunternehmens
Schlagworte: |
Besitzunternehmen, Betriebsvermögen, Buchwert, Einbringung, Grundstück, Miteigentumsanteil, wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
In dem Verfahren geht es insbesondere um folgende Frage: Ist die Einbringung eines Besitzeinzelunternehmens in eine Betriebsgesellschaft (GmbH) nicht zu Buchwerten möglich, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermö¬gen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist? Ist infolgedessen ein Aufgabegewinn zu versteuern?
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 7/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Gehörte der Miteigentumsanteil an einem der Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens und war er zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage, so dass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 16 Abs 3 S 1; UmwStG § 20; AO § 39 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 10.12.2015 (1 K 3485/13)