Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2015 |
Aktenzeichen: | III R 2/14 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2012 |
Aktenzeichen: | 5 K 1353/10 |
Schlagzeile: |
Errichtung eines Hotelgebäudes und dessen Innenausstattung als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben
Schlagworte: |
Baubeginn, Bemessungsgrundlage, Betriebsstätte, Erstinvestitionsvorhaben, Hotel, Innenausstattung, Investitionszulage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen.
2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.
3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 3, § 4