Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2015 |
Aktenzeichen: | X R 44/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2013 |
Aktenzeichen: | 7 K 2342/11 |
Schlagzeile: |
Steuervergünstigung wird bei Veräußerung mehrerer Betriebe innerhalb desselben Veranlagungszeitraums nur einmal gewährt
Schlagworte: |
Änderungsbescheid, Antragsrecht, Bestandskraft, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Frist, Steuervergünstigung, Wahlrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben Veranlagungszeitraums nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden.
EStG § 16 Abs. 4
Der BFH befasst sich auch mit den zeitlichen Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten. Der Leitsatz hierzu lautet:
Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids jedenfalls dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das Finanzamt einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen überhaupt erst die wirtschaftliche Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen bzw. geänderten Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts zu befassen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, mit Zustimmung des IX. Senats).
Die nachträgliche Antrags- oder Wahlrechtsausübung wird in zeitlicher Hinsicht durch die formelle Bestandskraft des Änderungsbescheids und in betragsmäßiger Hinsicht durch den Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO begrenzt.
AO § 351 Abs. 1