Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2015 |
Aktenzeichen: | III R 57/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 158/13 |
Schlagzeile: |
Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Schlagworte: |
Familienkasse, Kindergeld, Sozialleistung, Unterhalt
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht.
2. Verpflichtet das FG die Familienkasse dazu, dem Kindergeldberechtigten Kindergeld zu "gewähren", so bedeutet dies nicht, dass die Familienkasse damit verpflichtet werden soll, das Kindergeld trotz eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers tatsächlich an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen.
BGB § 1612
EStG § 64 Abs. 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3
SGB X §§ 102 ff.