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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.12.2015
Aktenzeichen: VII R 55/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2013
Aktenzeichen: 1 K 1074/11

Schlagzeile:

Luftverkehrsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar

Schlagworte:

Beihilfeverbot, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierungsverbot, Fluggesellschaft, Luftverkehrsteuer, Unionsrecht, Verbrauchsteuer, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Fluggesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Luftverkehrsteuer ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach Art. 1 RL 2008/118/EG keine Verbrauchsteuer. Etwaige Verstöße der im LuftVStG geregelten Begünstigungen gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) oder der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bzw. das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) führen nicht zur Aufhebung eines Luftverkehrsteuerbescheids.

LuftVStG
AEUV Art. 18, 56, 107, 108
RL 2008/118/EG Art. 1
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b

Hintergrund: Luftverkehrsunternehmen wie z.B. Fluggesellschaften können sich gegen die Luftverkehrsteuer nicht auf das Unionsrecht berufen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011 (Gesetz vom 9. Dezember 2010, BGBl I, 1885). Das LuftVStG ist zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 1 BvF 3/11 verfassungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) verstößt, wie eine Fluggesellschaft geltend machte.

Der BFH verneint einen rechtserheblichen Verstoß gegen das Unionsrecht, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer handelt. Es fehle an einer direkten Proportionalität zwischen Luftverkehrsteuer und Kraftstoffverbrauch. Die Luftverkehrssteuer werde nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben. Besteuerungsgegenstand sei vielmehr der Abflug eines Fluggasts mit einem Flugzeug. Zwar bemesse sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach einem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich sei. Dieser Zusammenhang reiche aber für die Annahme einer Verbrauchsteuer nicht aus, da der Kraftstoffverbrauch je Fluggast von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhänge. Nach dem Urteil des BFH können sich Fluggesellschaften gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passagierluftverkehr oder einzelne Befreiungstatbestände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt.

Da der BFH die unionsrechtliche Rechtslage als eindeutig ansieht und er zudem auch Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen verneint, werden sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in 2015 auf ca. 1 Mrd. €.

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