Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2015 |
Aktenzeichen: | VII R 35/13 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 2990/10 |
Schlagzeile: |
Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden
Schlagworte: |
Erbenhaftung, Erbfallschuld, Haftung, Nachlassverwalter, Steuerschulden
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt.
Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit.
Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.
AO § 45 Abs. 2, § 218 Abs. 2
BGB § 1967 Abs. 2, § 1975