Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.12.2015 |
Aktenzeichen: | X K 7/14 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2013 |
Aktenzeichen: | 6 K 6074/10 |
Schlagzeile: |
Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens
Schlagworte: |
Angemessenheit, Antrag, Bestimmtheitsgebot, Dauer, Entschädigungsklage, Finanzgericht, Mindestbetrag, Ruhensgründe, Verfahrensdauer, Verfahrensrecht, Vermutungsregel
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.
2. Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.
GVG § 198
FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, § 155
ZPO § 251
BGB § 247