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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2015
Aktenzeichen: X K 7/14

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2013
Aktenzeichen: 6 K 6074/10

Schlagzeile:

Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens

Schlagworte:

Angemessenheit, Antrag, Bestimmtheitsgebot, Dauer, Entschädigungsklage, Finanzgericht, Mindestbetrag, Ruhensgründe, Verfahrensdauer, Verfahrensrecht, Vermutungsregel

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist.

2. Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen.

GVG § 198
FGO § 65 Abs. 1 Satz 2, § 155
ZPO § 251
BGB § 247

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