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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2015
Aktenzeichen: XI R 28/13

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2013
Aktenzeichen: 14 K 3142/10

Schlagzeile:

Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring

Schlagworte:

Abtretung, Echtes Factoring, Factoring, Haftung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.

Normen:
UStG § 13c
Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3
MwStSystRL Art. 193, Art. 205
AO § 44, § 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1

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