Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 2419/14 |
Schlagzeile: |
Keine Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfung, wenn es nur um Dritte geht
Schlagworte: |
Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Doppelbesteuerungsabkommen, Kontrollmitteilung, Verwertungsverbot
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen eines Auskunftsersuchens der italienischen Behörden (Guardia di Finanza) ist rechtswidrig, wenn aus dem gesamten Verhalten des Außenprüfers geschlossen werden muss, dass dieser lediglich ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter — hier: der in Italien ansässigen Geschäftspartner — ausforschen will.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 97/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Ist die Anforderung von Unterlagen durch das FA für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen im Rahmen eines Auskunftsersuchens der italienischen Behörden (Guardia di Finanza) rechtswidrig, wenn aus dem gesamten Verhalten des Außenprüfers im Rahmen der gegenüber der Steuerpflichtigen angeordneten Außenprüfung geschlossen werden muss, dass der Außenprüfer keine ins Gewicht fallende Prüfungstätigkeit gegenüber der Steuerpflichtigen durchführt, sondern die von ihm erstellten Angaben darauf abzielen, ins Blaue hinein die steuererheblichen Verhältnisse Dritter (hier: der in Italien ansässigen Geschäftspartner der Steuerpflichtigen) auszuforschen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 194 Abs 3; AO § 117 Abs 2; DBA ITA Art 27
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 25.6.2015 (3 K 2419/14)