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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.02.2016
Aktenzeichen: X R 25/12

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2012
Aktenzeichen: 10 K 3566/09

Schlagzeile:

Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten

Schlagworte:

Aufwandszurechnung, Betriebsausgaben, Ehegatte, Gemeinschaftskonto, Insolvenz, Oder-Konto, Schuldzinsen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen.

2. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen zugrunde zu legen.

3. An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten.

AO § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1
BGB § 185, § 267, § 328, § 362 Abs. 2, § 426, § 675c
BGB a.F. § 676a
EStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 und 4a, § 24 Nr. 2, § 26b, § 52 Abs. 6 Sätze 6 und 7
FGO § 92 Abs. 3, § 121 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 139 Abs. 3 Satz 3, § 143 Abs. 2
InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84, § 87, § 89, § 174 Abs. 3
InsO a.F. § 116 Satz 3, § 300
ZPO § 850, § 850c Abs. 1, § 850k

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