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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.01.2016
Aktenzeichen: VI R 14/15

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2014
Aktenzeichen: 4 K 402/12

Schlagzeile:

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Feiertag, Festsetzungsfrist, Samstag, Sonntag, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres).

2. Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO.

EStG § 25, § 46 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7, § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008
EStDV § 56
AO § 47, § 108 Abs. 3, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3
BGB § 130 Abs. 1, § 193
FGO § 54 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 2
VwVfG § 31 Abs. 3 Satz 1

Hintergrund: Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 2. Januar 2012 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich sei der Kläger --entgegen der Auffassung von FA und FG-- für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

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