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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2015
Aktenzeichen: I R 65/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2013
Aktenzeichen: 8 K 8289/10

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 bei der Körperschaftsteuer

Schlagworte:

Ausschüttung, EK 02, Körperschaftsteuer, Nachbelastung, Option, Verfassungsmäßigkeit, Verschonungsregelung, Wohnungswirtschaft

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Körperschaftsteuererhöhung: Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 und der "Verschonungsregelung" des § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

1. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft.

2. Soweit sich diese Optionsmöglichkeit nur auf in der Wohnungswirtschaft tätige Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 beteiligt sind, und in der Wohnungswirtschaft tätige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erstreckt, bestehen sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe von Wohnungsunternehmen.

3. Eine willkürliche Besserstellung von in der Wohnungswirtschaft tätigen Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 beteiligt sind, ist nicht durch den Einbezug (auch) mittelbarer Beteiligungen zu mindestens 50 v.H. erfolgt.

KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 5, 6
GG Art. 3 Abs. 1

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