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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2016
Aktenzeichen: 11 K 4274/13 E

Schlagzeile:

Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Aufwendungen, Herstellungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die nach dem Erwerb einer Eigentumswoh¬nung vom Mieter verursacht wurden, sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern bei den Vermietungseinkünften sofort als Erhaltungsaufwendungen abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 6/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2016)
Gehören Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden an einer vermieteten Eigentumswohnung in die Sphäre der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 6 Abs 1 Nr 1a; EStG § 9 Abs 5 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.1.2016 (11 K 4274/13 E)

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