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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.2016
Aktenzeichen: V R 23/15

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2014
Aktenzeichen: 3 K 1122/14

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling"-Altfall)

Schlagworte:

Gebäude, GmbH, Privatnutzung, Seeling, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde.

2. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

UStG §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12

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