Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.02.2016 |
Aktenzeichen: | V R 23/15 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2014 |
Aktenzeichen: | 3 K 1122/14 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling"-Altfall)
Schlagworte: |
Gebäude, GmbH, Privatnutzung, Seeling, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde.
2. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.
UStG §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12