Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.02.2016 |
Aktenzeichen: | 12 K 1205/14 |
Schlagzeile: |
Steuerpflicht der Vergütung von ehrenamtlichen Richtern
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Ehrenamt, Ehrenamtlicher Richter, Einnahme, Entschädigung, Richter, Schöffe, Steuerpflicht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 10/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2016)
Handelt es sich bei einer zugeflossenen Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz -JVEG- aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter (Schöffe), hier bei einem Landgericht, um eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme i.S. des Einkommensteuergesetzes? Wenn dies bejaht wird: Unter welcher der sieben Einkunftsarten wird die Einnahme erfasst?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 1 Nr 3; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 24 Nr 1a
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 10.2.2016 (12 K 1205/14)