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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.01.2016
Aktenzeichen: IV R 5/14

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.2013
Aktenzeichen: 5 K 1181/10

Schlagzeile:

Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährigem Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft

Schlagworte:

Aufteilung, Ausscheiden, Gesellschafter, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Gewinnverteilung, Mitunternehmer, Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft, Unterbrechung, Veräußerungsgewinn, Verfügung, Vertretung, Verwaltungsakt, Zusammenfassung

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

1. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat.

2. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen den BMF-Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2 S 2296 a/0 und vom 24. Februar 2009 IV C 6 S 2296 a/08/10002, Rz 30).

EStG § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2
GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2, § 18

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