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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2016
Aktenzeichen: I R 15/15

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2015
Aktenzeichen: 4 K 1292/10

Schlagzeile:

Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters

Schlagworte:

Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Negative Hinzurechnung, Stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter, Verlust, Verlustübernahme

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008) von 100.000 € ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden.

Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen ./. 1 € und ./. 100.000 €, dann ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen.

GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1

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