Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2016 |
Aktenzeichen: | I R 15/15 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2015 |
Aktenzeichen: | 4 K 1292/10 |
Schlagzeile: |
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Negative Hinzurechnung, Stille Gesellschaft, Stiller Gesellschafter, Verlust, Verlustübernahme
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008) von 100.000 € ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden.
Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen ./. 1 € und ./. 100.000 €, dann ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen.
GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1