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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.01.2016
Aktenzeichen: 9 K 95/13

Schlagzeile:

Betriebsausgabenabzug ohne Empfängerbenennung bei inaktiven ausländischen Domizilgesellschaften

Schlagworte:

Ausland, Bauabzugssteuer, Benennungsverlangen, Betriebsausgaben, Domizilgesellschaft

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Regelung, wonach Empfänger von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungs¬empfänger den vollen Betriebsausgabenabzug beanspruchen können, wenn sie die sog. Bauabzugsteuer an das Finanzamt abführen, findet auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:

BFH Anhängiges Verfahren, IV R 11/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Schließt die Anmeldung und Abführung der Bauabzugssteuer durch den Leistungsempfänger auch dann gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO aus, wenn Bauleistender eine inaktive Firma (ausländische Domizil- oder Briefkastengesellschaft) ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 48 Abs 1 S 4; EStG § 48 Abs 4 Nr 1; EStG § 4 Abs 4; AO § 160 Abs 1 S 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 13.1.2016 (9 K 95/13)

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