Quelle: |
Sächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.03.2016 |
Aktenzeichen: | 1 K 991/15 |
Schlagzeile: |
Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Beerdigung, Krankheitskosten, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Zumutbare Belastung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 11/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Ist es von Verfassungs wegen geboten, Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit ohne Kürzung um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?
Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2009 mit dem GG vereinbar, wenn im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung disponiert wurde?
Verstößt die Versagung des Abzugs der Kosten für die Beerdigung des Ehegatten als außergewöhnliche Belastung wegen der Vermutung ehebedingter Zuwendungen (kein Abzug als Nachlassforderung) gegen Art. 6 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStDV § 64; EStDV § 84 Abs 3f; GG Art 6
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 9.3.2016 (1 K 991/15)