Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2015 |
Aktenzeichen: | 12 K 1200/14 E |
Schlagzeile: |
Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk
Schlagworte: |
Alterseinkünfte, Auszahlung, berufsständischesVersorgungswerk, Einmalzahlung, Kapitalabfindung, Kapitalauszahlung, Kapitallebensversicherung, Leistung, Versorgungseinrichtung, Versorgungswerk
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt —nach Abzug des nach der Öffnungsklausel steuerfreien Anteils — auch dann der Besteuerung als Basisversorgung, wenn die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1.1.2005 erbracht worden sind. Eine Gleichstellung mit — nach altem Recht nach 12 Jahren steuerfreien — Zahlungen aus Lebensversicherungen ist nicht geboten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 39/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Streitig ist die Besteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen einer Kapitalversorgung eines Versorgungswerks für Freiberufler, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war und die nach Einstellung dieser Kapitalversorgung durch das Versorgungswerk zum 31. Dezember 2004 im Jahr 2011 (nach Ablauf der Mindestfrist von 12 Jahren) ausbezahlt wurde. Handelt es sich dabei um "andere Leistungen" nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, die durch die Änderungen der Rentenbesteuerung ab 1. Januar 2005 mit den vollen Auszahlungsbeträgen der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind (Abgrenzung von Kapitalabfindungen)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 12.3.2015 (12 K 1200/14 E)