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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2016
Aktenzeichen: I R 66/14

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2014
Aktenzeichen: 8 K 731/12

Schlagzeile:

Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

Schlagworte:

Gebühr, Organschaft, Verbindliche Auskunft, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an.

AO i.d.F. vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 § 89 Abs. 2 bis 5, § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
StAuskV § 1 Abs. 2
GKG § 34, § 52 Abs. 1
KStG § 14 Abs. 1
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2

Hintergrund; Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zu einer ertragsteuerlichen Organschaft entschieden hat.

Erteilt das Finanzamt einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das Finanzamt und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung).

Im Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organgesellschaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 € fest.

Der BFH hat die hiergegen von der AG erhobene Klage abgewiesen. Er hält die doppelte Gebührenerhebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

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