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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2016
Aktenzeichen: X R 32/11

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2011
Aktenzeichen: 10 K 4126/09

Schlagzeile:

Aufwendungen für eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum sind nicht abzugsfähig

Schlagworte:

1 %-Regelung, Arbeitsecke, Arbeitszimmer, Betriebsausgaben, Firmenwagen, Lastentransport, VW-Transporter, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Gemischt genutztes Arbeitszimmer

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).

EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Hinweis:
Der BFH geht auch auf den folgenden Aspekt ein:
- Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

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