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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2016
Aktenzeichen: XI R 11/14

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2014
Aktenzeichen: 5 K 273/13

Schlagzeile:

Kein ermäßigter Steuersatz für Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste

Schlagworte:

Beherbergungsleistung, Entgelt, Ermäßigter Steuersatz, Hotel, Parkraumgestellung, Steuersatz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

2. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

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