Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2016 |
Aktenzeichen: | XI R 11/14 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2014 |
Aktenzeichen: | 5 K 273/13 |
Schlagzeile: |
Kein ermäßigter Steuersatz für Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste
Schlagworte: |
Beherbergungsleistung, Entgelt, Ermäßigter Steuersatz, Hotel, Parkraumgestellung, Steuersatz, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
2. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1