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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2016
Aktenzeichen: I R 61/14

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2014
Aktenzeichen: 10 K 1310/12 K

Schlagzeile:

Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte

Schlagworte:

Betriebsausgaben, gesonderte und einheitliche Feststellung, Personengesellschaft, Veranlassungsprinzip, Veranlassungszusammenhang, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Zurechnung

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG

1. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG).

2. Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.

3. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

AEUV Art. 63
AO § 162, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1
EG Art. 56
EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 34c Abs. 1 Satz 4
GG Art. 3 Abs. 1
InvStG § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3
KStG 2002 § 26

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