Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2016 |
Aktenzeichen: | I R 61/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2014 |
Aktenzeichen: | 10 K 1310/12 K |
Schlagzeile: |
Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, gesonderte und einheitliche Feststellung, Personengesellschaft, Veranlassungsprinzip, Veranlassungszusammenhang, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Zurechnung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
1. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG).
2. Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i.S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.
3. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.
AEUV Art. 63
AO § 162, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1
EG Art. 56
EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG § 34c Abs. 1 Satz 4
GG Art. 3 Abs. 1
InvStG § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3
KStG 2002 § 26