Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 15.06.2016 |
Aktenzeichen: | II B 91/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2015 |
Aktenzeichen: | 7 V 89/14 |
Schlagzeile: |
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Bundesverfassungsgericht, öffentliches Interesse, Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit, Vorlagebeschluss, Vorläufiger Rechtsschutz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) angerufen hat.
2. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.
FGO § 69
SolZG § 1
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1
Hintergrund: Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.
Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 €.
Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21. Juli 2011, Az: II R 52/10 und II R 50/09). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.