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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.04.2016
Aktenzeichen: II R 55/14

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2014
Aktenzeichen: 1 K 1735/13

Schlagzeile:

Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Vorerbfall

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen.

Normen:
ErbStG § 6, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
BGB § 1967, § 2100, § 2139, § 2145
AO § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2

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