Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2016 |
Aktenzeichen: | IV R 41/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.10.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 487/12 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung
Schlagworte: |
Beiladung, Bilanzierung, Gegenleistung, Grundstücksveräußerung, Rücklage, Rückwirkung, Veräußerungsgewinn, Wirtschaftsgut
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.
Hinweis:
Der BFH geht auch auf die folgenden Aspekte ein;
- Begriff des Wirtschaftsguts
- notwendige Beiladung
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 6b Abs. 1, 3, 4, 7, § 6c, § 11 Abs. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BGB § 94, § 158 Abs. 1, § 566, § 567a, § 593b
FGO § 60 Abs. 3, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121