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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.03.2016
Aktenzeichen: IV R 41/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2013
Aktenzeichen: 3 K 487/12

Schlagzeile:

Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung

Schlagworte:

Beiladung, Bilanzierung, Gegenleistung, Grundstücksveräußerung, Rücklage, Rückwirkung, Veräußerungsgewinn, Wirtschaftsgut

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.

Hinweis:
Der BFH geht auch auf die folgenden Aspekte ein;
- Begriff des Wirtschaftsguts
- notwendige Beiladung

Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 6b Abs. 1, 3, 4, 7, § 6c, § 11 Abs. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BGB § 94, § 158 Abs. 1, § 566, § 567a, § 593b
FGO § 60 Abs. 3, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121

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