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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.02.2016
Aktenzeichen: III R 12/14

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2014
Aktenzeichen: 14 K 3588/11 E

Schlagzeile:

Versagung der Tarifbegrenzung nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids

Schlagworte:

Gewerbesteuermessbescheid, Gewerbesteuer, Grundlagenbescheid, Sachverhalt, Selbständige Tätigkeit, Tarifbegrenzung, Verfahrensrecht, Widerstreitende Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Versagung der Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG a.F. nach Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids

1. Wird der Gewerbesteuermessbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben, weil der Steuerpflichtige eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt, ist das Finanzamt nach § 174 Abs. 4 AO im Grundsatz berechtigt, den Einkommensteuerbescheid durch Versagung der Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG a.F. zu ändern.

2. In diesem Fall beruhen beide steuerlichen Folgerungen – sowohl die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids als auch die Versagung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. – auf der rechtlichen Qualifikation der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit und damit auf dem gleichen "bestimmten Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO.

3. Weder der Gewerbesteuermessbescheid noch der Gewerbesteuerbescheid sind Grundlagenbescheide für die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F.

AO § 174 Abs. 4 Sätze 1 bis 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG a.F. § 32c
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 35
GewStG § 2 Abs. 1, § 7

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