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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.06.2016
Aktenzeichen: XI R 17/11

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2011
Aktenzeichen: 16 K 411/07

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Schlagworte:

Anrufung, Beteiligungserwerb, GmbH & Co. KG, Großer Senat, Holding, Juristische Person, Organschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

- Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
- Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG
- Voraussetzungen für die Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO und § 11 Abs. 4 FGO

1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.

2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.

UStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3
MwStSystRL Art. 11
GG Art. 19 Abs. 3

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