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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2016
Aktenzeichen: VII R 40/13

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2013
Aktenzeichen: 4 K 80/12

Schlagzeile:

Energiesteuer bei Fehlmengen bei der Entladung eines Transportmittels

Schlagworte:

Beförderung, Energiesteuer, Entladung, Fehlmengen, Steuergebiet, Steuerversandverfahren, Transportmittel

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei der Entladung eines Transportmittels festgestellte Fehlmengen führen aufgrund der zugleich festgestellten Unregelmäßigkeit ohne weitere Feststellungen zur Entstehung der Energiesteuer

1. Eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 14 Abs. 1 EnergieStG ist erst dann beendet, wenn der Empfänger das bei ihm eingetroffene Beförderungsmittel vollständig entladen hat, so dass die Feststellung von Fehlmengen während des Entladevorgangs noch während der Beförderung erfolgt.

2. § 14 Abs. 3 EnergieStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Unregelmäßigkeit mit der Folge der Steuerentstehung nur dann als im Steuergebiet eingetreten gilt, wenn sie die Überführung der festgestellten Fehlmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge gehabt hat.

3. Bleibt der Inhaber des Steuerversandverfahrens den Nachweis schuldig, dass die festgestellte Fehlmenge auf ein in § 8 Abs. 1a EnergieStG genanntes Ereignis oder auf andere Umstände zurückzuführen ist, die eine Unregelmäßigkeit ausschließen, kann die Finanzbehörde ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, dass die Unregelmäßigkeit zu einer Entnahme der Energieerzeugnisse aus dem Verfahren der Steueraussetzung geführt hat.

EnergieStG § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 4
Richtlinie 2008/118/EG Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und 4, Art. 10 Abs. 2, 4 und 6, Art. 20 Abs. 2

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