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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2016
Aktenzeichen: X R 61/14

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.2014
Aktenzeichen: 3 K 2294/12

Schlagzeile:

Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur Liebhaberei und Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Betriebsaufgabe, Betriebsausgaben, Betriebseinnahme, Betriebsvermögen, Einkunftserzielungsabsicht, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Liebhaberei, Strukturwandel, Übergangsgewinn, Umlaufvermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem – nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten – Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant.

2. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu ermitteln und zu versteuern.

3. Hat ein solcher Steuerpflichtiger in dem Zeitraum, in dem er noch mit Einkunftserzielungsabsicht handelte, die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens als Betriebsausgaben abgesetzt, so stellt auch nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht die Verwirklichung eines Realisationsakts in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut (Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts, Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs) dem Grunde nach einen Steuertatbestand dar. Der Höhe nach ist derjenige Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern, der für das einzelne Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre.

EStG § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2
VO zu § 180 Abs. 2 AO § 8

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