Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2016 |
Aktenzeichen: | IV R 14/12 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 210/11 |
Schlagzeile: |
Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
Schlagworte: |
Betriebsübertragung, Investitionsabsicht, Investitionsabzugsbetrag
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll.
2. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.
EStG § 6 Abs. 3
EStG 2007 § 7g