Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2016 |
Aktenzeichen: | I R 31/15 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 1290/12 |
Schlagzeile: |
Prüfung des sog. Finanzierungszusammenhangs bei Investitionsabzugsbeträgen nach neuem Recht
Schlagworte: |
Betriebsprüfung, Finanzierungszusammenhang, Investitionsabzugsbetrag, Mehrergebnis
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nachträgliche Glättung von Betriebsprüfungsmehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs
Der Senat lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist.
Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient, ohne dass hiermit eine weitergehende Zielsetzung – wie beispielsweise der Erhalt einer privaten Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F. – verknüpft wird (Bestätigung der Rechtsprechung; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 20. November 2013, Rz 26).
EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g
Hintergrund: Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.