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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2016
Aktenzeichen: VIII R 58/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2013
Aktenzeichen: 5 K 3173/10

Schlagzeile:

Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung einer Ansparabschreibung

Schlagworte:

Änderung, Anschaffung, Ansparabschreibung, Berichtigung, Einnahmenüberschussrechnung, Korrektur, Tatsache

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Löst ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die von ihm gebildete Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht spätestens durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung für den zweiten auf die Bildung folgenden Veranlagungszeitraum auf, so kann das Finanzamt den erklärungsgemäß für jenes Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Hinweis auf das spätere Bekanntwerden der Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts ändern.

Denn die Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. und daher insoweit keine rechtserhebliche Tatsache.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
EStG a.F. § 7g

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