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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.06.2016
Aktenzeichen: V R 42/15

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2015
Aktenzeichen: 6 K 1251/14

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung im Gesundheitswesen

Schlagworte:

Abschlag, Apotheker, Arzneimittel, Arzneimittelrabattgesetz, Bemessungsgrundlage, EuGH-Vorlage, EU-Grundrechtecharta, Gleichhandlungsgrundsatz, Preisabschlag, Rabatt, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Apotheker, Steuerberater

Kurzkommentar:

EuGH-Vorlage zu den Auswirkungen von Abschlägen, die ein pharmazeutischer Unternehmer gemäß § 1 AMRabG gewährt, auf die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die von ihm ausgeführten Lieferungen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C 317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I 5339, Rz 28, 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwSystRL) berechtigt, wenn

- er diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,

- die Apotheken steuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern,

- der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (das Unternehmen der privaten Krankenversicherung) seinen Versicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und

- der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines "Abschlags" an das Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet ist?

EUGrdRCh Art. 20
MwStSystRL Art. 73, 90 Abs. 1
UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1
AMRabG § 1
SGB V § 130a

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung, welche Bedeutung dem Gleichhandlungsgrundsatz bei der Lieferung von Arzneimitteln im Umsatzsteuerrecht zukommt. Entscheidungserheblich ist dabei die EU-Grundrechtecharta (EUGrdRCh).

Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen, die pharmazeutische Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewähren müssen. Umsatzsteuerrechtlich wird bislang danach unterschieden, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung gewährt wird.

Gesetzliche Krankenkassen wie auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben zur Dämpfung ihrer Kosten Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel, die die pharmazeutischen Unternehmen tragen müssen. Dies ergibt sich für die Krankenkassen aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, für Unternehmen der privaten Krankenversicherung aus einem besonderen Arzneimittelrabattgesetz. Die Abschläge sind gleich hoch, werden allerdings in unterschiedlicher Weise gewährt. Bei der Abgabe von Arzneimittel an Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse stellt die Apotheke der Krankenkasse einen entsprechend verminderten Preis in Rechnung. Diesen Abschlag erstattet ihr - ggf. über den Großhändler - das pharmazeutische Unternehmen. Privat Krankenversicherte zahlen für Arzneimittel den vollen Preis und erhalten von ihrem Versicherer vollen Kostenersatz. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung hat dann gegen den pharmazeutischen Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags.

Zwar mindern die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen. Denn hier liegt aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur gesetzlichen Krankenkasse vor. Anders ist es aber nach bisheriger Beurteilung bei den Abschlägen zugunsten von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, da die Umsatzkette bei dem privat Versicherten endet, der von seiner Versicherungsgesellschaft lediglich eine Kostenerstattung erhält.

Nach Art. 20 EUGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Der BFH sieht indes für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abschläge im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine objektive Rechtfertigung. Die Beurteilung dieser das europäische Mehrwertsteuerrecht betreffenden Rechtsfrage obliegt nun dem EuGH.

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