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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2016
Aktenzeichen: V R 46/15

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2015
Aktenzeichen: 6 K 1361/12

Schlagzeile:

Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

Schlagworte:

Betreuungsleistungen, Erziehungsbeistand, Personengesellschaft, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein selbständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden.

2. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

MwStSystRL Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h
UStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 25, § 19
SGB VIII §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75

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