Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2016 |
Aktenzeichen: | V R 46/15 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 1361/12 |
Schlagzeile: |
Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands
Schlagworte: |
Betreuungsleistungen, Erziehungsbeistand, Personengesellschaft, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein selbständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden.
2. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.
MwStSystRL Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h
UStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 25, § 19
SGB VIII §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75