Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2016 |
Aktenzeichen: | II R 42/14 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 1403/12 |
Schlagzeile: |
Feststellung einer Steuerhinterziehung beim Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
Schlagworte: |
Feststellungslast, Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung, Treuhandverhältnis
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzgericht in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen.
Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.
Normen:
AO § 90 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 235 Abs. 1, § 370
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1