Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.06.2016 |
Aktenzeichen: | IV R 39/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2013 |
Aktenzeichen: | 9 K 124/12 |
Schlagzeile: |
Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr
Schlagworte: |
Gewinnermittlung, Gewinnermittlungswahlrecht, Wahlrecht, Wechsel
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie - z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt - in den Rechtsverkehr begibt.
2. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3