Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2016 |
Aktenzeichen: | VIII R 24/12 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2011 |
Aktenzeichen: | 13 K 2979/10 |
Schlagzeile: |
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche Sphäre eingebundene Räume
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b