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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.09.2016
Aktenzeichen: IV R 17/13

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.02.2013
Aktenzeichen: 10 K 2171/07

Schlagzeile:

Inkrafttreten der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

Schlagworte:

Fonds, geschlossene Fonds, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.

2. Als geschlossener Fonds in diesem Sinn ist ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb ist nicht notwendiger Bestandteil geschlossener Fonds.

EStG 2005 § 15b, § 52 Abs. 33a

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