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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2016
Aktenzeichen: VI R 54/15

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2015
Aktenzeichen: 14 K 10273/11

Schlagzeile:

Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des Wahlrechts

Schlagworte:

Betriebsstättenfinanzamt, Lohnsteuer, Lohnsteuer-Anmeldung, Pauschalversteuerung, Pauschsteueranmeldung, rückwirkendes Ereignis, Sachzuwendung, Wahlrecht, Widerruf

Wichtig für:

Arbeitgeber, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.

2. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.

3. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.

4. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.

5. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.


EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 37b, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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