Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2016 |
Aktenzeichen: | X R 44/14 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2014 |
Aktenzeichen: | 8 K 389/11 |
Schlagzeile: |
Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Schlagworte: |
Altersbezüge, Alterseinkünftegesetz, Altersvorsorge, Altersvorsorgeaufwendungen, Basisversorgung, doppelte Besteuerung, Feststellungslast, Leibrente, Übergangsregelung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Aufbewahrung von Einkommensteuerbescheiden - Revisionsantrag
1. Auch wenn die mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) grundsätzlich verfassungsgemäß ist, darf es in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen.
2. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.
3. Zu den Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Berechnung stellen, ob im konkreten Einzelfall eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen gegeben ist.
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
GG Art. 3 Abs. 1