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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2016
Aktenzeichen: I R 12/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2015
Aktenzeichen: 10 K 3204/12

Schlagzeile:

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Schlagworte:

Einfamilienhaus, Erstattung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gewinnaufschlag, Körperschaftsteuer, Rendite, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermietung, vGA

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004, I R 56/03).

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.

2. Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwändig ausgestattete Einfamilienhäuser.

KStG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

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